Kurzfristige Erwerbstätigkeit für Staatsangehörige der EU-26/EFTA:

Wussten Sie, dass Sie für für eine kurzfristige Erwerbstätigkeit in der Schweiz keine Bewilligung benötigen, wenn Sie EU-26/EFTA-Staatsangehöriger sind? Dies gilt für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten oder 90 Tagen pro Kalenderjahr. Der zukünftige Schweizer Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, die Erwerbstätigkeit über das elektronische Meldeverfahren anzumelden. Die Meldung muss spätestens ein Tag vor der Arbeitsaufnahme erfolgen.

Langerfristige Erwerbstätigkeit für Staatsangehörige der EU-26/EFTA:

Für Aufenthalte ab einer Dauer von drei Monaten benötigen EU-26/EFTA-Staatsangehörige eine Aufenthaltsbewilligung. Die Meldung muss vor Antritt der Stelle bei der Wohngemeinde erfolgen. Vorzuweisen sind eine gültige Identitätskarte oder ein gültiger Pass sowie die Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder Arbeitsbescheinigung bei unselbständiger Arbeit.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website der Schweizer Eidgenossenschaft.